Satzung

PRÄAMBEL

In Anbetracht der Herausforderungen, vor denen wir stehen, und der Notwendigkeit, uns zusammenzuschließen, haben wir, kamerunische Staatsangehörigen und Menschen kamerunischer Herkunft, die in der Metropole München und Umgebung leben, den Entschluss gefasst, eine Struktur der Annäherung und Solidarität zu schaffen. Diese Struktur wird die Integration und die Entfaltung ihrer Mitglieder fördern.
Wir sind überzeugt, dass unser Beitrag zur Entwicklung unseres Landes unentbehrlich ist und dass, unsere Öffnung zur Welt die Voraussetzung für den Anschluss an die internationale Gemeinschaft bildet.

§-1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 01: Verfassung, Namensgebung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein CSM e.V. („Communauté Sportive de Munich“) wird ab dem Jahr 2020 namentlich und in der Satzung geändert, um eine größere Repräsentativität der kamerunischen Gemeinschaft in München und Umgebung zu erreichen.
(2) Der neue Name des Vereins ist „Kamerunische Gemeinschaft in München und Umgebung“, abgekürzt „KGM“.
(3) Der Verein KGM e.V. hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 02: Art

Der KGM e.V. ist ein Verein deutschen Rechts, unpolitisch, konfessionslos und gemeinnützig.

Artikel 03: Ziele des Vereins

Die Ziele des KGM e.V. sind:

  • die Integration der in München und Umgebung lebenden Kameruner sowie die Förderung der kamerunischen Kultur in der deutschen Gesellschaft (Tanzen, Essen, Seminare, Sport, etc.)
  • die Förderung der Solidarität und des Kennenlernens zwischen allen Personen unabhängig von Religion, Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft oder anderen Erwägungen, um einen Synergieeffekt zu schaffen
  • die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, deren Zwecke die Ziele des KGM e.V. nicht entgegengesetzt sind
  • der Zusammenhalt der Mitglieder in Notfällen sowie bei fröhlichen Ereignissen
  • die gute Beziehung zwischen des KGM e.V. und dem Kreisverwaltungsreferat München einerseits und dem kamerunischen Außenministerium andererseits, um die Freundschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und Kamerun zu stärken.

Die Satzung wird unter anderem verwirklicht durch:

  • die Gründung eines Forums, in dem den in München und Umgebung lebenden Kamerunern die Möglichkeit geboten wird, über die für sie relevanten Themen zu diskutieren und gemeinsam Problemlösungen zu erarbeiten
  • eine bessere Einbeziehung kamerunischer Frauen in das „kamerunische Leben“ durch deren Beteiligung an allen Vereinsaktivitäten
  • eine Verbesserung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den in München und Umgebung lebenden Kamerunern und der kamerunischen Botschaft in der BRD
  • die Vereinfachung der Studienaufnahme für junge Kameruner in München und Umgebung durch fachliche und infrastrukturelle Unterstützung durch ältere
  • die Entfaltung aller Kameruner durch die Förderung der kamerunischen Kultur
  • die Schaffung von Synergieeffekten durch die Bildung von Arbeitskreisen aus kamerunischen Studenten und Berufstätigen unterschiedlicher Fachrichtungen, das Mentoring von Studenten jüngerer Semester durch Fortgeschrittene und die Organisation von Informationsveranstaltungen
  • die Verbesserung der Freundschaft zwischen der BRD und Kamerun durch die Veranstaltung kultureller Abende
  • die Pflege der Beziehungen zwischen den in München und Umgebung lebenden Kamerunern und verschiedenen Ämtern in Kamerun, um einerseits bessere und für Vereinsmitglieder relevante Informationen schneller verfügbar zu machen und andererseits
  • die Rückkehr von kamerunischen Hochschulabsolventen besser planen und erfolgreicher durchführen zu können

 

Artikel 04: Mittel des Vereins

Die KGM finanziert sich durch Mitgliedbeiträge, Spenden und Sponsoring. Sie verfügt über ein Girokonto und eine Kasse.

§-2: MITGLIEDSCHAFT

Artikel 05: Eintritt der Mitglieder

  • Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die an die oben genannten Vereinsziele glaubt und sich dafür engagiert.
  • Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
  • Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

Artikel 06: Austritt der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  • Ein Austritt ist jederzeit zulässig.
  • Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  • Mitgliedsbeiträge werden durch den Austritt nicht zurückerstattet.

Artikel 07: Mitgliedsbeitrag

  • Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  • Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  • Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist spätestens 2 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen.
  • Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§-3: ORGANISATION

Artikel 08: Funktionsorgane

(1) Die KGM besteht aus zwei Funktionsorganen:

– Die Mitgliedervollversammlung
– Der Vorstand

(2) Die Vollversammlung versammelt alle Mitglieder des KGM e.V., mindestens einmal pro Jahr. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern, die in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder sind gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind:

  • Ein / eine Vorsitzende(r)
  • Ein / eine Vizevorsitzende (r)
  • Ein / eine Generalsekretär(in)
  • Ein / eine Kassenwart (in)

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt und können am Ende der Amtszeit wiedergewählt werden. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Artikel 09: Aufgabenbeschreibung

(1) Die Vollversammlung

a. Sie wählt und entlässt die Mitglieder des Vorstands.
b. Sie genehmigt das Programm und die Berichte über die Aktivitäten des Vorstandes.
c. Sie kann die Satzung unter besonderen Anforderungen ändern (siehe Artikel 12).
d. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind für alle Mitglieder verbindlich, auch für Abwesende oder Vertretene.
e. Alle Entscheidungen werden händisch gefasst.
f. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, beruft der Vorsitzende innerhalb von 28 Tagen eine außerordentliche Vollversammlung ein, in welcher auch ohne Erreichen der Beschlussfähigkeit Beschlüsse gefasst werden können.

(2) Der Vorstand
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Koordinierung der Aktivitäten der Arbeitsgruppen
  • Gestaltung und Durchführung der zur Verwirklichung der Vereinszwecke notwendigen Veranstaltungen
  • Berichtserstellung bei jeder Mitgliederversammlung über durchgeführte Aktivitäten

(3) Der/die Vorsitzende(r)

  • Er/sie koordiniert die Aktivitäten des Vorstandes.
  • Er/sie ist verantwortlich für die Organisation der Veranstaltungen aller Art.
  • Er/sie pflegt den Kontakt mit der Öffentlichkeit und anderen Instituten bzw. Institutionen, Vereinen, Medien, die mit dem Verein zusammenarbeiten.
  • Er/sie wird von dem/der Vizevorsitzenden vertreten.

(4) Der/die Vizevorsitzende(r)

  • Er/sie ist hauptsächlich für die internen Aktivitäten zuständig, u.a. für die Organisation (Räumlichkeiten, Tagesordnung, Terminvereinbarung) und Moderation der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung.
  • Bei Bedarf darf er/sie, gemäß den Bestimmungen der Vereinsordnung, Termine absagen und neue vereinbaren.
  • Er/sie wird von dem/der Generalsekretär(in) vertreten.

(5) Die/der Generalsekretär(in)

  • Er/sie ist zuständig für die auf Sekretariat bezogenen externen Aktivitäten des Vereins: Erstellung von Prospekten, Abfassen von offiziellen Schreiben und Plakaten, Berichtserstattungen über den Ablauf der Vereinsaktivitäten vor der externen Öffentlichkeit (vor Medien, öffentliche Behörden, etc.).
  • Im Falle der Verhinderung des/der letzteren wird die/der Generalsekretär(in) von dem Vorstand gewählt.

(6) Die/der Kassenwart(in)

  • Er/sie ist für Finanzen zuständig.
  • Er/sie sorgt für die intakte Girokonto- und Kassenführung.
  • Er/sie erstattet regelmäßig Berichte über die finanzielle Lage des Vereins und trägt bei Entscheidungen im Rahmen seiner Aufgaben bei.
  • Er/sie erhält und sammelt Beiträge, Spenden, Sponsoring und ist für die sorgfältige Buchführung zuständig. Jede Geschäftsdurchführung bei der Bank bedarf seine/ihrer Unterschrift samt der der/des Vorsitzenden.
  • Im Falle der Verhinderung der/des Kassenwartes(in) gilt der Unterschrift des/der Vorsitzenden. Im Fallen der Verhinderung des/des Vorsitzenden gilt der Unterschrift des/der Vizevorsitzenden unter der Vorlage seiner/ihrer (des/der Vorsitzenden) Bevollmächtigung durch den Vorstand.
  • Er/sie wird von dem/der Vorsitzenden vertreten.

Artikel 10: Wahlordnung

(1) Alle Mitglieder dürfen an der Wahl teilnehmen.
(2) Die Wahl des Vorstands findet in Form einer Gesamtwahl in einer außerordentlichen Vollversammlung statt.
(3) Ein Protokoll über die Wahlergebnisse ist aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§-4: VEREINSVERSAMMLUNGEN

Artikel 11: Mitgliederversammlungen

(1) Sie werden vom Vorstandsvorsitzenden geleitet; bei dessen Verhinderung vom Vizevorsitzenden.
(2) Die ordentliche Versammlung wird nach Bedarf vom Vorstand organisiert. Die Tagesordnung wird in einer schriftlichen Einladung spätestens 15 Tage vor der Versammlung mitgeteilt. Die Versammlungen sind für jeden zugänglich.
(3) Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden durch eine schriftliche Einladung spätestens 15 Tage vor Versammlung einberufen. Eine außerordentliche Vollversammlung kann nur einberufen werden, wenn sie von mindestens der Hälfte des Vorstands oder einem Drittel der Mitglieder verlangt ist. Der Eintrag auf Einberufung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Antrag muss durch die erforderliche Anzahl von Mitgliedern selbst unterzeichnet werden. Hier besteht aber auch die Möglichkeit, dass diese Mitglieder einen Vertreter bestimmen. In dem Antrag sind der Zweck und Gründe für die Vollversammlung anzugeben. Es empfiehlt sich daher, schon die gewünschten Tagesordnungspunkte zu formulieren. Eine außerordentliche Vollversammlung ist mindestens zwei Wochen mit der Tagesordnung von dem Vorstand anzukündigen.
(4) Die Mitgliederversammlung samt Beschlüssen sind zu protokolieren und vom Protokollanten und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§-5: VEREINSSTATUS

Artikel 12: Satzungsänderung

(1) Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die eventuellen Änderungsneuregistrierungskosten werden von der KGM-Kasse getragen.
(3) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller abgegebenen Stimmen.

Artikel 13: Vereinsauflösung

(1) Folgende Fälle stellen Auflösungsgründe dar:
– kein aktiver Vorstand vorhanden während mehr als 24 Monate
– keine Vollversammlung während mehr als 18 Monate
– Anordnung durch bayerisches Justizstaatsministeriums
– 3 Jahre in Folge mit negativer Jahresbilanz
(2) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dabei muss mindestens 4/5 der zum Zeitpunkt des Auflösungswunsches Mitglieder zustimmen.
(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(4) Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der afrikanischen Kultur in der deutschen Gesellschaft. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§-6: STEUERBEGÜNSTIGUNG

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittels des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Satzung errichtet in München, am 28.09.2019 und zuletzt geändert am 26.06.2020